guck mal hier
http://www.schufa-frei.internetgeld4u.de/
oder hier
Löschung wegen eines Löschungsantrags. Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen.
Das hat Erfolg, wenn glaubhaft belegt wird, dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. Die Löschung erfolgt unabhängig davon,
ob noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen. In der Regel vergewissert sich das Amtsgericht vor einer Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis noch beim Gläubiger.
Es lässt sich von ihm bestätigen, dass die Schulden zurückgezahlt oder anderweitig eine einvernehmliche Regelung für den Schuldenausgleich erfolgt ist.
Löschung von Amts wegen nach drei Jahren. Der Schuldner wird nach drei Jahren nach Eintrag vom Amtsgericht automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Nach der Löschung kann auf Antrag jedes Gläubigers mit vollstreckbarem Titel der Schuldner jedoch erneut verpflichtet werden, eine neue eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Löschung des Negativ-Eintrags bei der Schufa. Die meisten gehen davon aus,
dass mit der Löschung im Schuldnerverzeichnis automatisch auch der entsprechende Eintrag bei der Schufa ausgetragen wird.
Keineswegs! Zwar wird wie beim Amtsgericht auch bei der Schufa dieser Eintrag nach drei Jahren automatisch wieder gelöscht.
Wer früher aus dem Schuldnerverzeichnisgelöscht wird,
wird bei der Schufa jedoch bis zum Ablauf dieser drei Jahre weiterhin negativ gelistet! Der Schuldner muss bezüglich der Schufa (oder anderer Auskunftsdienste) selbst - mit geringem Aufwand - aktiv werden.
Quelle:
http://www.kreditinform.de/forum/viewtopic.php?t=25